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SATZUNG

Satzung des Cyrill - Methodius Vereins e. V.

(Sorbisch: "Towarstwo Cyrila a Metoda z. t.")



§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein nennt sich "Towarstwo Cyrila a Metoda z.t.". Die deutsche Benennung ist "Cyrill-Methodius-Verein e.V.". Die Abkürzung des Vereinsnamens ist "TCM". Sie wird in Sorbisch und in Deutsch angewendet.

2. Der Sitz des Vereins ist Bautzen.

3. Der Verein ist im Vereinsregister des Kreisgerichts Bautzen eingetragen.

4. Der TCM ist Mitglied der Domowina, des Bundes Lausitzer Sorben.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1. Der "Cyrill-Methodius-Verein e.V." ist ein Verein sorbischer Christen. Nach dem Beispiel der heiligen Cyrill und Methodius, Aposteln der Slawen und Mitpatronen Europas, und auf ihre Fürbitte vor Gott vertrauend, bemüht sich der Verein um eine wirksame Evangelisation unter den Sorben.

2. Der Verein knüpft an die Tradition der sorbischen Kirchen- und Kulturgeschichte sowie an das "Cyrill-Methodius-Werk" an und ist der Rechtsnachfolger des "St.Cyrill-Methodius Vereines" der katholischen Sorben (gegründet 1862, verboten 1939 und enteignet 1941).

3. Der Verein unterstützt das pastorale und kulturelle Leben der Sorben. Er bemüht sich ausnahmslos und direkt um kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Mitarbeit in der katholischen Kirche für die Belange der Sorben

- Herausgabe des "Katolski Poso⊃3;", sorbischer religiöser Literatur und
Verbreitung eigener Anliegen in den Medien

- Förderung der im Grundgesetz verankerten religiösen Wissensvermittlung in den sorbischen Bildungseinrichtungen

- Förderung der religiösen Bräuche als Ausdruck des Glaubenslebens
- Pflege vorwiegend der religiösen Kultur in den sorbischen Kirchgemeinden

- Förderung ökumenischer Kontakte

- kreatives Einbeziehen der sorbischen Eigenart in das kirchliche und
gesellschaftliche Leben der Öffentlichkeit

- Wecken eines gesunden Nationalitätsbewußtseins unter der heranwachsenden Generation

- Beziehungen zu anderen Völkern, besonders zu ethnischen Minderheiten,
im Sinne eines vereinten Europa

- Bemühungen um gleiche Rechte für Minderheiten

- Engagement für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung

- Hilfe für bedürftige Menschen besonders im slawischen Ausland

- Unterstützung der Bemühungen um die Seligsprechung des Kaplans Alois
Andritzki

- Gebet in den Anliegen des Vereins

- Mitwirkung in den einzelnen Korporationen und Sektionen.

5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben im Falle des Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat persönliche und korporative Mitglieder.

- Jede Person, die den Zweck des Vereins nach § 2 unterstützt, kann Mitglied sein.

- Gemeinschaften, die sich mit den Grundsätzen und Zwecken des Vereins nach § 2 einverstanden erklären, können korporative Mitglieder sein. Damit ist das einzelne Mitglied der Gemeinschaft zugleich Mitglied des TCM.

2. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitglieder von Gemeinschaften zahlen den Beitrag innerhalb ihrer Gemeinschaft. Den Versicherungsbeitrag für ihre Mitglieder zahlt die Gemeinschaft an den TCM.


§ 4 Aufnahme und Ausschluß

1. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß.

2. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluß

d) durch Auflösung der Gemeinschaft, die als Korporation Mitglied ist.

3. Die Austrittserklärung aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand abzugeben.

4. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten vom Vorstand nach Anhören der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

d) der zur Vertretung berechtigte Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen
Gesetzbuches

e) der Revisionsausschuß.


§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden, und aus einem
Geistlichen, der von der Konferenz katholischer sorbischer Geistlicher ernannt
wurde. Im Falle eines Geschäftsführers des Vereins gehört dieser mit beratender Stimme dem Vorstand an.

2. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand hat als beratendes Organ den erweiterten Vorstand. Zu diesem gehören außer den Vorstandsmitgliedern des TCM alle Leiter der Sektionen und Korporationen sowie ein sorbischer Vertreter aus jedem Pfarrgemeinderat der sorbischen und zweisprachigen Kirchgemeinden.

5. Über Versammlungen des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet wird.

6. Der Revisionsausschuß besteht aus drei Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.


§ 7 Die Sektionen

1. Die Vereinsarbeit wird ausgeübt in den Sektionen und Korporationen.

2. Die Sektionen sind thematische Arbeitsgruppen innerhalb des Vereins. Sie regeln ihre Struktur in eigener Verantwortung.

3. Korporationen sind selbständige kleinere Vereine, die im Rahmen des TCM wirksam sind. Sie können sich auf die Pfarrgemeinde beschränken, aber auch darüber hinaus gehen.

4. Der Vorstand des TCM hat die Bildung einer Sektion bzw. den Beitritt einer Korporation zu genehmigen.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Alle drei Jahre ist die Mitgliederversammlung zugleich die Wahlversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen

b) den Jahresbericht der Sektionen entgegenzunehmen

c) den Bericht des Revisionsausschusses entgegenzunehmen

d) den Vorstand nach § 6 zu wählen

e) den Abschluß des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen

f) Satzungsänderungen zu beschließen

g) den Jahresbeitrag festzusetzen

h) den Revisionsausschuß zu wählen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch die Zeitschrift der katholischen Sorben "Katolski Poso⊃3;". Gleichzeitig wird die Tagesordnung bekanntgegeben.

4. Der Versammlungsleiter wird auf der Mitgliederversammlung gewählt.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Soll ein geltender Beschluss aufgehoben werden, haben dem mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zuzustimmen.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7. Einer Satzungsänderung müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.



§ 9 Die Geschäftsführung

1. Der zur Vertretung berechtigte Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Jeder von ihnen hat das Recht, den TCM selbständig juristisch zu vertreten.

2. Die Geschäftsführung des Vereins ist vom Revisionsausschuß zu überprüfen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.


§ 10 Auflösung des Vereins

1. Nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Bistum Dresden-Meißen zu. Es ist unmittelbar und ausschließlich für sorbische pastorale Zwecke zu verwenden.


§ 11 Schlußbestimmung

1. Diese Satzung wurde am 30. November 1998 beschlossen.

2. Der Bischof von Dresden-Meißen hat der Satzung am 1. Dezember 1998 zugestimmt.

Der "Cyrill-Methodius-Verein e.V." wurde am 25. März 1991 unter der laufenden Nummer VR 252 des Vereinsregisters des Kreisgerichts Bautzen eingetragen. Die Satzungsänderungen wurden am 14.02.2000 in das Vereinsregister des Kreisgerichts Bautzen eingetragen.


Wustawki Towarstwa Cyrila a Metoda z.t. [PDF] [29 KB]